LKW gewerblich fahren unter 21J. |
PaPieRFeTZen
   

Dabei seit: 21.03.2010
Name: david Herkunft: -
Alter: 20
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LKW gewerblich fahren unter 21J. |
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Also hier können wir die diskussion gerne weiterführen aus ralf´s thread
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Ich meine doch das man nur mit einer bkf ausbildung früher fahren darf.
__________________ Grüße David
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22.10.2011 09:34 |
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Steinsetzer
   
Dabei seit: 27.04.2008
Name: Kevin Herkunft: ..
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Darfst du nicht...
Auch wenn die Ausbildung abgeschlossen ist..
Erst ab 21 Jahren..
Ist leider so hatten wir neulich erst in der Berufsschule..
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22.10.2011 13:26 |
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Tieflader unregistriert
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Setzen, sechs!
WÄHREND der Ausbildung darfst du bei gewerblichen Transporten lenken, fertig ausgebildet erst wieder, wenn du 21 bist!
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22.10.2011 14:41 |
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Steinsetzer
   
Dabei seit: 27.04.2008
Name: Kevin Herkunft: ..
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So war es auch gemeint.. ich fahre selber deutschlandweit Planensattel.. Ausland is no go da darfst du als azubi nicht rein..
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22.10.2011 14:50 |
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Tieflader unregistriert
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Sorry, missverständlich geschrieben, die 6 hatte dem Threadersteller gegolten!!
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22.10.2011 14:53 |
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LKW-Stefan
Administrator
     

Dabei seit: 24.02.2005
Name: Stefan Herkunft: Münchberg / Oberfranken
Alter: 41
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Gilt auch für Deutschland! Du darfst mit der Berufskraftfahrer-Qualifikation
auch mit 18 Jahren gewerblich fahren!
Zitat: |
Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz (BKrFQG)
§ 2 Mindestalter, Qualifikation
(1) Fahrten im Güterkraftverkehr zu gewerblichen Zwecken darf
mit einem Kraftfahrzeug, für das eine Fahrerlaubnis der Klassen C oder CE erforderlich ist, nur durchführen, wer
das 18. Lebensjahr vollendet hat und den Nachweis über den Erwerb der jeweils maßgeblichen Grundqualifikation nach § 4 Abs. 1 mitführt, oder
das 21. Lebensjahr vollendet hat und den Nachweis über den Erwerb der jeweils maßgeblichen beschleunigten Grundqualifikation nach § 4 Abs. 2 mitführt;
mit einem Kraftfahrzeug, für das eine Fahrerlaubnis der Klassen C1 oder C1E erforderlich ist, nur durchführen, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat und den Nachweis über den Erwerb der jeweils maßgeblichen Grundqualifikation nach § 4 Abs. 1 oder der jeweils maßgeblichen beschleunigten Grundqualifikation nach § 4 Abs. 2 mitführt.
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__________________ Gruß aus Oberfranken
Stefan
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22.10.2011 20:24 |
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Terex-Robin
   

Dabei seit: 23.04.2005
Name: Robin Braun Herkunft: Enkenbach-Alsenborn
Alter: 53
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Was ich nicht verstehe,dass hier jeder was völlig anderes schreibt.Normalerweise müsste das der Kevin doch am besten wissen wenn er diesen Beruf erlernt und dieses Thema kürzlich in der Berufsschule durchgenommen hat.Also woher kommt dieses unterschiedliche wissen??
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22.10.2011 20:52 |
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Tieflader unregistriert
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Verstehs gar nicht mehr, der Ex-Azubi beim Schlepper unseres Vertrauens darf nicht allein los, der ist 20.
Oder sind da nicht alle Voraussetzungen erfüllt "nur" mit der Ausbildung?
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22.10.2011 21:23 |
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LKW-Stefan
Administrator
     

Dabei seit: 24.02.2005
Name: Stefan Herkunft: Münchberg / Oberfranken
Alter: 41
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es schreibt halt jeder irgendwas was er mal "gehört" "gelesen" oder sonstwo
über 5 Ecken gesagt bekommen hat ....
wie überall im Internet eben
Was eigentlich zählt sind die Gesetze, und genau aus diesem hab ich
ja oben zitiert. Und da steht ja völlig klar drin was man darf und was nicht
oder?
Wo ist nun das Problem? Es gibt das Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz
seit 2006. Darin steht völlig klar dass du um gewerblich fahren zu dürfen
die Grundqualifikation benötigst.
Alle Führerscheinbesitzer CE die vor 2009 ihren Schein gemacht haben
haben die Grundqualifikation automatisch. Alle die danach ihren CE machen
oder gemacht haben müssen die Grundqualifikation erwerben.
Zitat: |
BKrFQG §4
(1) Die Grundqualifikation wird erworben durch
1. erfolgreiche Ablegung einer theoretischen und praktischen Prüfung bei einer Industrie- und Handelskammer (Gesamt 140 Unterrichtsstunden)
nach Maßgabe einer Rechtsverordnung auf Grund des § 8 Abs. 1 Nr. 1 oder
2.Abschluss einer Berufsausbildung in den Ausbildungsberufen "Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin" oder "Fachkraft im Fahrbetrieb" oder einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zur Durchführung von Fahrten mit Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden.
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Die Weiterbildung müssen alle CE-Führerscheininhaber die ab 2014
gewerblich fahren wollen alle 5 Jahre je 35Std. machen ....
Also - nochmal kurz und knapp:
- mit 18 Jahren gewerblich fahren geht somit nur mit
a) abgeschlossener Berufsausbildung zum Berufskraftfahrer -
da man diese aber nicht mit 18 Jahren abgeschlossen hat, ist dies
unmöglich ....
b) mit Erwerb der Grundqualifikation nach dem BKrFQ-Gesetz
(140 Unterrichtsstunden bei der IHK) - was durchaus möglich ist
__________________ Gruß aus Oberfranken
Stefan
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22.10.2011 21:27 |
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Impressum
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