manny33604
Dabei seit: 18.01.2009
Name: Manny Herkunft: Papenburg
Alter: 44
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04.06.2012 15:32 |
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SirDigger
Dabei seit: 07.05.2011
Name: Sir Herkunft: Nordhessen
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04.06.2012 16:29 |
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manny33604
Dabei seit: 18.01.2009
Name: Manny Herkunft: Papenburg
Alter: 44
Themenstarter
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Danke für den Link!
Erstmal möchte ich feststellen, dass ich keine doofe Frage gestellt habe
, denn ich bin offensichtlich nich der einzige der sich mit der Fragesellng auseinandersetzt...
Und ich bin jetzt einigermaßen beruhigt, da ja der Grundsatz mit gewerblicher Güterbeförderung dabei im Spiel ist...
Unter 12t werd ich ja nicht kommen, der KAT hat schon 10600 leer
Also wenn mich dann einer irgendwann mal anscheißen will muß er mir praktisch nachweisen das das keine Privatfahrt ist... -schafft er nicht
Hintergrund:
Ich überlege nen BW Anhänger mit BW Kabine drauf als "Wohnwagen" für meinen KAT herzurichten... -Damit wenn ich mit m KAT im Gelände bin nicht das Geschirr aus m Schrank fällt
__________________ vor dem Weiterverbreiten der Bilder bitte nachfragen!
www.rolfes-transporte.de
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04.06.2012 18:20 |
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Beleger
Dabei seit: 25.09.2011
Name: Carsten Herkunft: Twistringen
Alter: 54
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Hallo!
Rechtsverbindliche Auskünfte zu bekommen ist auch bei der BAG ausserordentlich schwer. Da lehnt sich auch niemand aus dem Fenster.
Ich habe da auch schon viel nachgelesen und nachgefragt.
So lange ein LKW ausschließlich für den Güterkraftverkehr bestimmt ist
und über 11,99t kommt wird er Mautpflichtig.
In den Papieren sollte also auf alle Fälle ein bestimmter zweck eingetragen sein was den Zweck des Güterkraftverkehr ausschließt.
Ich müßte sogar unseren Tandemanhänger in den Papieren umbenennen lassen, damit ich reparaturbedürftige LKW die ich auflade und zur Werkstatt transportiere mautfrei fahren zu können.
Der Anhänger ist als Anhänger Kfz.- Transporter für den Güterkraftverkehr bestimmt und somit sind die Werkstattfahrten Mautpflichtig.
Hier unten ein Auszug aus dem Mautgesetz:
Fahrzeuge sind Kraftfahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen,1.
die ausschließlich für den Güterkraftverkehr bestimmt sind oder eingesetzt werden und
2.
deren zulässiges Gesamtgewicht mindestens 12 Tonnen beträgt.
(2) Die Maut nach Absatz 1 ist nicht zu entrichten bei Verwendung der folgenden Fahrzeuge: 1.
Kraftomnibusse,
2.
Fahrzeuge der Streitkräfte, der Polizeibehörden, des Zivil- und Katastrophenschutzes, der Feuerwehr und anderer Notdienste sowie Fahrzeuge des Bundes,
3.
Fahrzeuge, die ausschließlich für den Straßenunterhaltungs- und Straßenbetriebsdienst einschließlich Straßenreinigung und Winterdienst genutzt werden,
4.
Fahrzeuge, die ausschließlich für Zwecke des Schausteller- und Zirkusgewerbes eingesetzt werden,
5.
Fahrzeuge, die von gemeinnützigen oder mildtätigen Organisationen für den Transport von humanitären Hilfsgütern, die zur Linderung einer Notlage dienen, eingesetzt werden.
Hier der Link für mehr Info:
http://www.gesetze-im-internet.de/bfstrmg/BJNR137810011.html
__________________ Grüße!
Euer Beleger
Wenn es hinten kreischt heult und knallt
, es vorn dem Kutscher Schweiß auf die Stirne treibt
Ich wünsche allen allzeit eine Handbreit Diesel im Tank.
Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von Beleger: 04.06.2012 20:18.
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04.06.2012 20:16 |
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Beleger
Dabei seit: 25.09.2011
Name: Carsten Herkunft: Twistringen
Alter: 54
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Hier noch was aus dem GüKg:
§ 1 Begriffsbestimmungen
(1) Güterkraftverkehr ist die geschäftsmäßige oder entgeltliche Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen, die
einschließlich Anhänger ein höheres zulässiges Gesamtgewicht als 3,5 Tonnen haben.
(2) Werkverkehr ist Güterkraftverkehr für eigene Zwecke eines Unternehmens, wenn folgende Voraussetzungen
erfüllt sind:
1. Die beförderten Güter müssen Eigentum des Unternehmens oder von ihm verkauft, gekauft, vermietet,
gemietet, hergestellt, erzeugt, gewonnen, bearbeitet oder instand gesetzt worden sein.
2. Die Beförderung muß der Anlieferung der Güter zum Unternehmen, ihrem Versand vom Unternehmen, ihrer
Verbringung innerhalb oder - zum Eigengebrauch - außerhalb des Unternehmens dienen.
3. Die für die Beförderung verwendeten Kraftfahrzeuge müssen vom eigenen Personal des Unternehmens
geführt werden oder von Personal, das dem Unternehmen im Rahmen einer vertraglichen Verpflichtung zur
Verfügung gestellt worden ist.
4. Die Beförderung darf nur eine Hilfstätigkeit im Rahmen der gesamten Tätigkeit des Unternehmens darstellen.
(3) Den Bestimmungen über den Werkverkehr unterliegt auch die Beförderung von Gütern durch
Handelsvertreter, Handelsmakler und Kommissionäre, soweit
1. deren geschäftliche Tätigkeit sich auf diese Güter bezieht,
2. die Voraussetzungen nach Absatz 2 Nr. 2 bis 4 vorliegen und
3. ein Kraftfahrzeug verwendet wird, dessen Nutzlast einschließlich der Nutzlast eines Anhängers 4 Tonnen
nicht überschreiten darf.
(4) Güterkraftverkehr, der nicht Werkverkehr im Sinne der Absätze 2 und 3 darstellt, ist gewerblicher
Güterkraftverkehr.
§ 2 Ausnahmen
(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes finden keine Anwendung auf
1. die gelegentliche, nichtgewerbsmäßige Beförderung von Gütern durch Vereine für ihre Mitglieder oder für
gemeinnützige Zwecke,
2. die Beförderung von Gütern durch Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts im
Rahmen ihrer öffentlichen Aufgaben,
3. die Beförderung von beschädigten oder reparaturbedürftigen Fahrzeugen aus Gründen der
Verkehrssicherheit oder zum Zwecke der Rückführung,
Und der Link dazu:
http://www.gesetze-im-internet.de/bundes...1998/gesamt.pdf
Jetzt viel Spaß damit!
__________________ Grüße!
Euer Beleger
Wenn es hinten kreischt heult und knallt
, es vorn dem Kutscher Schweiß auf die Stirne treibt
Ich wünsche allen allzeit eine Handbreit Diesel im Tank.
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04.06.2012 20:21 |
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Schlabbergosch
Dabei seit: 12.07.2009
Name: Bernd Herkunft: Schwäbische Alb.
Alter: 66
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Entschuldige bitte
, aber dann wäre ja echter Werkverkehr ja Mautfrei.
Das muss ich überprüfen lassen, wäre ja echt stark für uns, danke.
__________________ Lausch auf deine Neider denn sie zeigen nur deine restlichen Fehler.
Dont drink and write
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04.06.2012 20:36 |
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Beleger
Dabei seit: 25.09.2011
Name: Carsten Herkunft: Twistringen
Alter: 54
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04.06.2012 20:59 |
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manny33604
Dabei seit: 18.01.2009
Name: Manny Herkunft: Papenburg
Alter: 44
Themenstarter
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Ist aber wieder typisch, dass sich der Bund selber den Zeckmeck mit der Maut nicht antun will, denn alle seine Fahrzeuge sind ja ausgenommen, auch die Unterhaltsfahrzeuge...
Genau wie bei den Dummweltzonen, da hat ja die Obrigkeit auch schnell gemerkt, dass man denn ja viel Geld ausgeben muß um den Fuhrpart Grünaufkleber fit zu machen, und dann haben sie die Verordnung nochmal schnell nachgebessert
Dann ist das eben doch nicht mehr so schlimm mit dem Feinstaub
Auch wieder typisch dass alles so kompliziert ist damit man sich immer drüber streiten kann und die Anwälte und gerichte immer gut zu tun haben...
__________________ vor dem Weiterverbreiten der Bilder bitte nachfragen!
www.rolfes-transporte.de
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04.06.2012 22:25 |
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Brummi 1
Dabei seit: 12.03.2010
Name: Harald Herkunft: NRW
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Hallo Freunde,
ich glaube hier läuft einiges falsch, was die Maut betrifft. Fahrzeuge über 12 to zul. Ges.-Gewicht sind mautpflichtig. Das hat nichts mit Güterkraftverkehr oder Privatfahrt etwas zu tun. Selbst eine Überführung eines fabrikneuenen LKW's ohne Aufbau ist mautpflichtig.
Dann gibt es die bereits beschriebenen Ausnahmen, wie Omnibusse, Oldtimer usw.
Viele Grüße
Harald
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05.06.2012 11:38 |
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manny33604
Dabei seit: 18.01.2009
Name: Manny Herkunft: Papenburg
Alter: 44
Themenstarter
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Zitat: |
Original von Brummi 1
Hallo Freunde,
ich glaube hier läuft einiges falsch, was die Maut betrifft. Fahrzeuge über 12 to zul. Ges.-Gewicht sind mautpflichtig. Das hat nichts mit Güterkraftverkehr oder Privatfahrt etwas zu tun. Selbst eine Überführung eines fabrikneuenen LKW's ohne Aufbau ist mautpflichtig.
Dann gibt es die bereits beschriebenen Ausnahmen, wie Omnibusse, Oldtimer usw.
Viele Grüße
Harald |
Moin
Genau um die Ausnahme gehts ja, Oldtimer mit Anhänger nicht Oldtimer... -der unter 12t zGG ist...(der Anhänger)
Gruß
manny
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05.06.2012 17:03 |
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